Gesetzliche Grundlage

Frist, Termin
und Zugang.

Der Rechner trennt die Mindestdauer der Frist vom zulässigen Beendigungstermin.

01 / GRUNDFRIST

Vier Wochen zum 15. oder Monatsende.

Nach § 622 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitnehmer mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Vier Wochen sind genau 28 Kalendertage – nicht pauschal ein Monat.

Mindestdauer4 Wochen+zulässiger Termin15. oder Monatsende

02 / PROBEZEIT

Zwei Wochen bei vereinbarter Probezeit.

Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für sechs Monate, sieht § 622 Abs. 3 BGB eine Frist von zwei Wochen vor. Die Beendigung ist dabei an keinen 15. oder Monatsletzten gebunden. Eine Probezeit ist nicht automatisch mit jedem Arbeitsverhältnis verbunden.

03 / ARBEITGEBER

Mit der Betriebszugehörigkeit wächst die Frist.

BetriebszugehörigkeitArbeitgeberfrist zum Monatsende
unter 2 Jahre4 Wochen zum 15. / Monatsende
ab 2 Jahre1 Monat
ab 5 Jahre2 Monate
ab 8 Jahre3 Monate
ab 10 Jahre4 Monate
ab 12 Jahre5 Monate
ab 15 Jahre6 Monate
ab 20 Jahre7 Monate

Der Rechner bestimmt die Dauer der Betriebszugehörigkeit modellhaft am Tag des Zugangs. Sonderkündigungsschutz oder die materielle Wirksamkeit einer Kündigung werden nicht geprüft.

04 / ZUGANG & FORM

Der Brief muss ankommen.

Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wird nach § 130 BGB mit ihrem Zugang wirksam. Für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses fordert § 623 BGB Schriftform; E-Mail, Messenger oder ein eingescanntes Schreiben genügen dieser gesetzlichen Schriftform nicht.

05 / ABWEICHUNGEN

Tarif- und Arbeitsvertrag zuerst lesen.

Tarifverträge dürfen von den gesetzlichen Fristen abweichen. Einzelvertraglich können längere Fristen vereinbart sein; kürzere Fristen sind nur in gesetzlich begrenzten Fällen zulässig. Befristung, Insolvenz, Berufsausbildung, Elternzeit, Schwerbehinderung und andere Sonderregeln können eine eigene Prüfung erfordern.

06 / KÜNDIGUNGSSCHUTZKLAGE

Drei Wochen können entscheidend sein.

Wer als Arbeitnehmer geltend machen will, eine schriftliche Kündigung sei unwirksam, muss nach § 4 KSchG grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang Klage beim Arbeitsgericht erheben. Der angezeigte Termin ist nur eine kalendarische Orientierung und keine Rechtsberatung.

07 / AMTLICHE QUELLEN

Geprüft am 24. Juli 2026.