01 / GRUNDFRIST
Vier Wochen zum 15. oder Monatsende.
Nach § 622 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitnehmer mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Vier Wochen sind genau 28 Kalendertage – nicht pauschal ein Monat.
02 / PROBEZEIT
Zwei Wochen bei vereinbarter Probezeit.
Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für sechs Monate, sieht § 622 Abs. 3 BGB eine Frist von zwei Wochen vor. Die Beendigung ist dabei an keinen 15. oder Monatsletzten gebunden. Eine Probezeit ist nicht automatisch mit jedem Arbeitsverhältnis verbunden.
03 / ARBEITGEBER
Mit der Betriebszugehörigkeit wächst die Frist.
Der Rechner bestimmt die Dauer der Betriebszugehörigkeit modellhaft am Tag des Zugangs. Sonderkündigungsschutz oder die materielle Wirksamkeit einer Kündigung werden nicht geprüft.
04 / ZUGANG & FORM
Der Brief muss ankommen.
Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wird nach § 130 BGB mit ihrem Zugang wirksam. Für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses fordert § 623 BGB Schriftform; E-Mail, Messenger oder ein eingescanntes Schreiben genügen dieser gesetzlichen Schriftform nicht.
05 / ABWEICHUNGEN
Tarif- und Arbeitsvertrag zuerst lesen.
Tarifverträge dürfen von den gesetzlichen Fristen abweichen. Einzelvertraglich können längere Fristen vereinbart sein; kürzere Fristen sind nur in gesetzlich begrenzten Fällen zulässig. Befristung, Insolvenz, Berufsausbildung, Elternzeit, Schwerbehinderung und andere Sonderregeln können eine eigene Prüfung erfordern.
06 / KÜNDIGUNGSSCHUTZKLAGE
Drei Wochen können entscheidend sein.
Wer als Arbeitnehmer geltend machen will, eine schriftliche Kündigung sei unwirksam, muss nach § 4 KSchG grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang Klage beim Arbeitsgericht erheben. Der angezeigte Termin ist nur eine kalendarische Orientierung und keine Rechtsberatung.
07 / AMTLICHE QUELLEN