Kurz beantwortet

Fragen zur
Kündigungsfrist.

Die häufigsten Missverständnisse rund um vier Wochen, Zugang und Endtermin.

Sind vier Wochen dasselbe wie ein Monat?

Nein. Vier Wochen sind genau 28 Kalendertage. Ein Kalendermonat kann 28 bis 31 Tage haben. Bei der Grundfrist kommt zusätzlich hinzu, dass das Arbeitsverhältnis nur zum 15. oder Monatsende endet.

Zählt der Tag des Zugangs mit?

Bei einer durch den Zugang ausgelösten Frist wird der Zugangstag nach § 187 Abs. 1 BGB grundsätzlich nicht mitgerechnet. Der Rechner addiert zwei beziehungsweise vier volle Wochen ab dem Folgetag.

Gilt für Arbeitnehmer immer nur die Grundfrist?

§ 622 BGB verlängert unmittelbar die Frist bei einer Arbeitgeberkündigung. Arbeits- oder Tarifvertrag können aber auch für Arbeitnehmer längere Fristen vorsehen. Der Vertrag muss deshalb zusätzlich geprüft werden.

Kann ich per E-Mail kündigen?

Ein Arbeitsverhältnis kann nach § 623 BGB nicht wirksam in elektronischer Form gekündigt werden. Erforderlich ist grundsätzlich ein eigenhändig unterschriebenes Schriftstück, das dem Empfänger zugeht.

Was bedeutet „zum Monatsende“?

Der Beendigungstermin ist der letzte Kalendertag des Monats. Die Kündigung muss so rechtzeitig zugehen, dass die gesamte Frist vor diesem Termin eingehalten wird.

Prüft der Rechner, ob die Kündigung wirksam ist?

Nein. Er berechnet einen Termin auf Basis der gewählten Frist. Kündigungsgrund, Anhörung des Betriebsrats, Sonderkündigungsschutz, Zugangsnachweis und Vertragsklauseln erfordern eine eigene rechtliche Prüfung.